1. Vertragspartner
Schrankhelden ist ein Franchisesystem. Vertragspartner des Auftraggebers ist jeweils der lokale Schrankhelden-Partner.
2. Grundsätzliches
Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Wir
widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des
Kunden. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten diese AGB nicht.
3. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber sämtliche in der Auf-
tragserteilung angegebenen Pläne, Maße und Farben als richtig. Er ist
verpflichtet, die Pläne, Maße und Farben vor Auftragserteilung zu prüfen.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
4. Lieferung
4.1. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
Streik, die Corona-Pandemie, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite
oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder
Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des
Auftraggebers Schadensersatz statt der Leistung oder einen Verzugsschaden
geltend zu machen, bleiben hiervon unberührt. Kann der Auftragnehmer
aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum
vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den
Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft
zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behal-
ten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
4.2. Anlieferung
Der Auftraggeber sorgt für die Möglichkeit der Anlieferung direkt am Grund-
stück. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung
geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns
beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und
Fahrtkosten) in Rechnung.
Die von uns zu liefernde Ware gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber
das fertiggestellte Werk zum vereinbarten Liefertermin nicht abnimmt obwohl
der Auftragnehmer einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchfüh-
rung der Abnahme aufgefordert hat und das Ausbleiben der Abnahme nicht
auf Gründen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Die Abnahmewir-
kung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. Die Abnahme gilt
ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Ware in Benutzung genom-
men hat.
5. Zahlungen
Der vereinbarte Preis versteht sich als Festpreis ohne Abzüge von Rabatten
oder Skonti.
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in
Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
Die Aufrechnung ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festge-
stellten Forderungen ausgeschlossen.
6. Mängel
6.1. Mangelrüge
Zumutbare Abweichungen bezüglich Farbe und wachstumsbedingter Mase-
rungen insbesondere gegenüber nachbestellter Ware oder anderer Möbelstü-
cke bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materia-
lien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe) liegen und handelsüblich sind.
Ebenso bleiben handelsübliche und für den Besteller zumutbare Abweichun-
gen von Abmessungen vorbehalten.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzu-
nehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen ist. Werden offensichtliche Mängel bei Abnahme nicht in
Textform angezeigt, stehen dem Auftraggeber kein Rechte auf Nacherfüllung,
Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung zu.
6.2. Mangelverjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Abnahme der Ware.
6.3. Mängelbeseitigung
Bei berechtigten Mängelrügen haben die Auftragnehmer die Wahl, entweder
die mangelhafte Ware nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rück-
nahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie auch nach
dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl oder wird sie verweigert, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises, Rückgängigma-
chung des Vertrages verlangen oder die Mängelbeseitigung selbst vornehmen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen geltend machen.
6.4. Haftung und Schadensersatz
Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unseres gesetzli-
chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ferner haften wir für die leicht
fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten,
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In
diesem Fall haften wir jedoch nur für den vorherseh-baren, vertragstypischen
Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der
in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer
Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiege-
nen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
7. Pauschalierter
Schadensersatz bei Kündigung
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind wir
berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleis-
tung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis
können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber
bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
8. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktions-
fähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere
beachten sollten: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und
evtl. zu ölen oder zu fetten. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auf-
tragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene
Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der
Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns
entstehen.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.
10. Eigentums– und Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere
Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüg-
lich zurückzugeben.
11. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.