AGB

1. Vertragspartner

Schrankhelden ist ein Franchisesystem. Vertragspartner des Auftraggebers ist jeweils der lokale Schrankhelden-Partner.

2. Grundsätzliches

Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten diese AGB nicht.

3. Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber sämtliche in der Auf- tragserteilung angegebenen Pläne, Maße und Farben als richtig. Er ist verpflichtet, die Pläne, Maße und Farben vor Auftragserteilung zu prüfen. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.

4. Lieferung

4.1. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, die Corona-Pandemie, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers Schadensersatz statt der Leistung oder einen Verzugsschaden geltend zu machen, bleiben hiervon unberührt. Kann der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behal- ten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

4.2. Anlieferung

Der Auftraggeber sorgt für die Möglichkeit der Anlieferung direkt am Grund- stück. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung. Die von uns zu liefernde Ware gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber das fertiggestellte Werk zum vereinbarten Liefertermin nicht abnimmt obwohl der Auftragnehmer einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchfüh- rung der Abnahme aufgefordert hat und das Ausbleiben der Abnahme nicht auf Gründen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Die Abnahmewir- kung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Ware in Benutzung genom- men hat.

5. Zahlungen

Der vereinbarte Preis versteht sich als Festpreis ohne Abzüge von Rabatten oder Skonti. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen. Die Aufrechnung ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festge- stellten Forderungen ausgeschlossen.

6. Mängel

6.1. Mangelrüge

Zumutbare Abweichungen bezüglich Farbe und wachstumsbedingter Mase- rungen insbesondere gegenüber nachbestellter Ware oder anderer Möbelstü- cke bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materia- lien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe) liegen und handelsüblich sind. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Besteller zumutbare Abweichun- gen von Abmessungen vorbehalten. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzu- nehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Werden offensichtliche Mängel bei Abnahme nicht in Textform angezeigt, stehen dem Auftraggeber kein Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung zu.

6.2. Mangelverjährung

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Abnahme der Ware.

6.3. Mängelbeseitigung

Bei berechtigten Mängelrügen haben die Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhafte Ware nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rück- nahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises, Rückgängigma- chung des Vertrages verlangen oder die Mängelbeseitigung selbst vornehmen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen geltend machen.

6.4. Haftung und Schadensersatz

Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unseres gesetzli- chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ferner haften wir für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In diesem Fall haften wir jedoch nur für den vorherseh-baren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiege- nen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

7. Pauschalierter

Schadensersatz bei Kündigung Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleis- tung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

8. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktions- fähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auf- tragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

9. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.

10. Eigentums– und Urheberrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüg- lich zurückzugeben.

11. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Kleiderschränke
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