1. Vertragspartner
Schrankhelden ist ein Franchisesystem. Vertragspartner des Auftraggebers ist jeweils der lokale Schrankhelden-Partner.
2. Grundsätzliches
Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten diese AGB nicht.
3. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber sämtliche in der Auftragserteilung angegebenen Pläne, Maße und Farben als richtig. Er istverpflichtet, die Pläne, Maße und Farben vor Auftragserteilung zu prüfen. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
4. Lieferung
4.1. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, die Corona-Pandemie, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer derVerzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers Schadensersatz statt der Leistung oder einen Verzugsschaden geltend zu machen, bleiben hiervon unberührt. Kann der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
4.2. Anlieferung
Der Auftraggeber sorgt für die Möglichkeit der Anlieferung direkt am Grundstück. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung. Die von uns zu liefernde Ware gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber das fertiggestellte Werk zum vereinbarten Liefertermin nicht abnimmt obwohl der Auftragnehmer einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert hat und das Ausbleiben der Abnahme nicht auf Gründen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Ware in Benutzung genommen hat.
5. Zahlungen
Der vereinbarte Preis versteht sich als Festpreis ohne Abzüge von Rabatten oder Skonti. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen. Die Aufrechnung ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
6. Mängel
6.1. Mangelrüge
Zumutbare Abweichungen bezüglich Farbe und wachstumsbedingter Maserungen insbesondere gegenüber nachbestellter Ware oder anderer Möbelstücke bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe) liegen und handelsüblich sind. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Besteller zumutbare Abweichungen von Abmessungen vorbehalten.Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Werden offensichtliche Mängel bei Abnahme nicht in Textform angezeigt, stehen dem Auftraggeber kein Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung zu.
6.2. Mangelverjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Abnahme der Ware.
6.3. Mängelbeseitigung
Bei berechtigten Mängelrügen haben die Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhafte Ware nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder die Mängelbeseitigung selbst vornehmen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen geltend machen.
6.4. Haftung und Schadensersatz
Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ferner haften wir für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In diesem Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
7. Pauschalierter Schadensersatz bei Kündigung
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.
10. Eigentums– und Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
11. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
1. Vertragspartner
Schrankhelden ist ein Franchisesystem. Vertragspartner des Auftraggebers ist jeweils der lokale Schrankhelden-Partner (Auftragnehmer).
2. Grundsätzliches
Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden.
3. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Der Auftrag gilt erst mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch beide Parteien als angenommen.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber sämtliche in der Auftragserteilung angegebenen Pläne, Maße und Farben als richtig. Er ist verpflichtet, die Pläne, Maße und Farben vor Auftragserteilung zu prüfen.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
4. Lieferung
4.1. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, die Corona-Pandemie, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Bei vom Auftragnehmer verschuldeten Verzug hat der Auftraggeber das Recht, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn der Auftragnehmer am Verzug ein Verschulden trifft, steht dem Auftragnehmer ein Schadenersatz zu.
Kann der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
4.2. Anlieferung
Der Auftraggeber sorgt für die Möglichkeit der Anlieferung direkt am Grundstück. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Schrankaufstellung ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Etwaige offensichtliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll protokolliert. Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat.
Die von uns zu liefernde Ware gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber das fertiggestellte Werk zum vereinbarten Liefertermin nicht abnimmt obwohl der Auftragnehmer einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert hat und das Ausbleiben der Abnahme nicht auf Gründen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat.
Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Ware in Benutzung genommen hat.
5. Zahlungen
Der vereinbarte Preis versteht sich als Festpreis ohne Abzüge von Rabatten oder Skonti.
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
Die Aufrechnung ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
6. Mängel
6.1. Mangelrüge
Zumutbare Abweichungen bezüglich Farbe und wachstumsbedingter Maserungen insbesondere gegenüber nachbestellter Ware oder anderer ergänzende Möbelstücke bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe) liegen und handelsüblich sind. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Besteller zumutbare Abweichungen von Abmessungen vorbehalten.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
6.2. Mangelverjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Abnahme der Ware.
6.3. Mängelbeseitigung
Bei berechtigten Mängelrügen haben die Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhafte Ware nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder die Mängelbeseitigung selbst vornehmen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen geltend machen.
7. Pauschalierter Schadensersatz bei Vertragsrücktritt
Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Werkvertrag aus wichtigem Grund zurück zu treten (wie z.B. bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögen), sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40 % des Nettorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
8. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.
10. Eigentums– und Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
11. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
12. Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
1. Vertragspartner
Schrankhelden ist ein Franchisesystem. Der Vertragspartner (Auftragnehmer) des Auftraggebers ist jeweils der lokale Schrankhelden-Partner, wie in der Auftragsbestätigung („order confirmation“) angegeben.
2. Grundsätzliches
Der Auftrag wird ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.
3. Auftragsannahme
Bis zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung sind alle Angebote unverbindlich. Der Vertrag kommt nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass alle im Auftrag angegebenen Pläne, Maße und Farben korrekt sind. Er ist verpflichtet, die Pläne, Maße und Farben vor der Auftragserteilung zu überprüfen.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot ab, kommt ein Vertrag erst nach Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
4. Lieferung
4.1. Lieferverzögerung
Die auf der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist ist eine angestrebte Frist. Wenn die vom Auftraggeber geschuldete Leistung durch höhere Gewalt verzögert wird, darunter unter anderem Streiks, Pandemien, Unfähigkeit des Auftragnehmers aufgrund von Lieferverzögerungen durch Lieferanten oder ungünstige Wetterbedingungen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch diese höhere Gewalt entstehen, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Schadenersatz kündigen. Das Recht des Auftraggebers, Schadenersatz anstelle der Leistung oder einen Verzugsschaden zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Wenn der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, für die der Auftraggeber verantwortlich ist, nicht zum vereinbarten Termin liefern kann, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald dieser die Mitteilung des Auftragnehmers über die Lieferbereitschaft erhalten hat. Die angemessenen Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, weitere Verzugskosten in Rechnung zu stellen.
4.2. Anlieferung
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Lieferung direkt an den vom Auftraggeber angegebenen Ort erfolgen kann. Treppen und Gehwege müssen begehbar sein und vor Beschädigungen geschützt werden. Wenn die Ausführung der Arbeiten oder die der vom Auftraggeber beauftragten Personen durch Umstände behindert wird, für die der Auftraggeber verantwortlich ist, stellt der Auftraggeber die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Reisekosten) in Rechnung.
Die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte gelten als angenommen, wenn der Auftraggeber die fertiggestellten Arbeiten nicht zum vereinbarten Liefertermin abnimmt, obwohl der Auftragnehmer den Auftraggeber mindestens einmal in angemessener Weise zur Abnahme der Arbeiten aufgefordert hat und die Nichtabnahme nicht dem Auftragnehmer zuzuschreiben ist. In diesem Fall gilt die Lieferung zwölf (12) Werktage nach Eingang der Aufforderung zur Abnahme durch den Auftraggeber als erfolgt.
Die Lieferung gilt auch als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Produkte in Gebrauch genommen hat.
5. Zahlungen
Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Rabatte gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
Wenn kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, kann der Auftragnehmer für Teillieferungen eine Vorauszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung verlangen.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Anzahlung in Höhe von 40 % des vereinbarten Preises. Der Auftragnehmer beginnt mit den Arbeiten, nachdem die Anzahlung eingegangen ist.
Wenn die Anzahlung länger als sechzig (60) Tage nach Vertragsabschluss ausbleibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch nach Leistung der Anzahlung mitzuteilen und zu erläutern, warum der Preis erhöht wurde. Der Auftragnehmer kann nicht verpflichtet werden, die Arbeiten zum zuvor vereinbarten Preis auszuführen. Erhöht der Auftragnehmer den Preis aufgrund dieses Artikels, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag kostenlos zu kündigen.
6. Mängel
6.1. Beschwerden
Angemessene Abweichungen in Bezug auf Farbe und wachstumsbedingte Abweichungen, insbesondere gegenüber nachbestellten Produkten oder anderen Möbelstücken, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Beschaffenheit der verwendeten Materialien (Massivholz, Furnier, Leder, Stoffe) begründet und handelsüblich sind. Ebenso bleiben Abweichungen von den Maßen vorbehalten, die im Handel üblich und für den Besteller zumutbar sind.
Die Lieferung kann nicht wegen geringfügiger Mängel abgelehnt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertraglich hergestellte Werk abzunehmen, es sei denn, die Art des Werks schließt die Abnahme aus.
Mängel am gelieferten Produkt sind dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken müssen, zu melden. Eine Meldung innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung des Mangels gilt in jedem Fall als rechtzeitig. Wenn der Auftraggeber den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Entdeckung meldet, kann er aufgrund dieses Mangels keinen Anspruch auf Nachbesserung, Ersatz, Preisminderung oder Auflösung geltend machen.
6.2. Mängelbeseitigung
Bei berechtigten Reklamationen hat der Auftragnehmer die Wahl, die mangelhaften Produkte zu reparieren oder dem Auftraggeber ein Ersatzprodukt im Austausch gegen die Rücknahme des reklamierten Produkts zu liefern.
Ist eine Reparatur oder ein Ersatz auch nach dem zweiten Versuch der Erfüllung unmöglich oder wird dies abgelehnt, kann der Auftraggeber nach eigenem Ermessen eine Minderung des Kaufpreises oder die Auflösung des Vertrags verlangen oder die Mängel selbst beheben und die Erstattung der erforderlichen Kosten verlangen.
7. Pauschalierter Schadensersatz bei Kündigung
Wenn der Auftraggeber den Vertrag über die Ausführung von Arbeiten rechtsgültig kündigt, hat der Auftragnehmer das Recht, 10 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Arbeiten als Entschädigung zu verlangen. Bei Vorlage des entsprechenden Nachweises kann der Auftragnehmer auch einen höheren Betrag geltend machen.
8. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Um den Wert und die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Produkte und Arbeiten zu erhalten, muss der Auftraggeber insbesondere darauf achten, dass Beschläge und gängige Teile kontrolliert und gegebenenfalls geölt oder geschmiert werden müssen. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Unterlassung von Wartungsarbeiten kann die Lebensdauer und Funktionalität der Teile beeinträchtigen, ohne dass dies zu Mängelansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer führt.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftraggebers.
10. Eigentums– und Urheberrechte
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen vor. Diese dürfen ohne seine Zustimmung nicht verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind sie unverzüglich zurückzugeben.
11. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
1. Vertragspartner
Schrankhelden ist ein Franchisesystem. Vertragspartner des Auftraggebers ist jeweils der lokale Schrankhelden-Partner.
2. Grundsätzliches
Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten diese AGB nicht.
3. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber sämtliche in der Auftragserteilung angegebenen Pläne, Maße und Farben als richtig. Er istverpflichtet, die Pläne, Maße und Farben vor Auftragserteilung zu prüfen. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
4. Lieferung
4.1. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, die Corona-Pandemie, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer derVerzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers Schadensersatz statt der Leistung oder einen Verzugsschaden geltend zu machen, bleiben hiervon unberührt. Kann der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
4.2. Anlieferung
Der Auftraggeber sorgt für die Möglichkeit der Anlieferung direkt am Grundstück. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung. Die von uns zu liefernde Ware gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber das fertiggestellte Werk zum vereinbarten Liefertermin nicht abnimmt obwohl der Auftragnehmer einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert hat und das Ausbleiben der Abnahme nicht auf Gründen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Ware in Benutzung genommen hat.
5. Zahlungen
Der vereinbarte Preis versteht sich als Festpreis ohne Abzüge von Rabatten oder Skonti. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen. Die Aufrechnung ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
6. Mängel
6.1. Mangelrüge
Zumutbare Abweichungen bezüglich Farbe und wachstumsbedingter Maserungen insbesondere gegenüber nachbestellter Ware oder anderer Möbelstücke bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe) liegen und handelsüblich sind. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Besteller zumutbare Abweichungen von Abmessungen vorbehalten.Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Werden offensichtliche Mängel bei Abnahme nicht in Textform angezeigt, stehen dem Auftraggeber kein Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung zu.
6.2. Mangelverjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Abnahme der Ware.
6.3. Mängelbeseitigung
Bei berechtigten Mängelrügen haben die Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhafte Ware nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder die Mängelbeseitigung selbst vornehmen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen geltend machen.
6.4. Haftung und Schadensersatz
Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ferner haften wir für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In diesem Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
7. Pauschalierter Schadensersatz bei Kündigung
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.
10. Eigentums– und Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
11. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.