1. Vertragspartner
Schrankhelden ist ein Franchisesystem. Vertragspartner des Auftraggebers ist jeweils der lokale Schrankhelden-Partner.
2. Grundsätzliches
Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten diese AGB nicht.
3. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber sämtliche in der Auftragserteilung angegebenen Pläne, Maße und Farben als richtig. Er istverpflichtet, die Pläne, Maße und Farben vor Auftragserteilung zu prüfen. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
4. Lieferung
4.1. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, die Corona-Pandemie, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer derVerzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers Schadensersatz statt der Leistung oder einen Verzugsschaden geltend zu machen, bleiben hiervon unberührt. Kann der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
4.2. Anlieferung
Der Auftraggeber sorgt für die Möglichkeit der Anlieferung direkt am Grundstück. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung. Die von uns zu liefernde Ware gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber das fertiggestellte Werk zum vereinbarten Liefertermin nicht abnimmt obwohl der Auftragnehmer einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert hat und das Ausbleiben der Abnahme nicht auf Gründen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Ware in Benutzung genommen hat.
5. Zahlungen
Der vereinbarte Preis versteht sich als Festpreis ohne Abzüge von Rabatten oder Skonti. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen. Die Aufrechnung ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
6. Mängel
6.1. Mangelrüge
Zumutbare Abweichungen bezüglich Farbe und wachstumsbedingter Maserungen insbesondere gegenüber nachbestellter Ware oder anderer Möbelstücke bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe) liegen und handelsüblich sind. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Besteller zumutbare Abweichungen von Abmessungen vorbehalten.Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Werden offensichtliche Mängel bei Abnahme nicht in Textform angezeigt, stehen dem Auftraggeber kein Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung zu.
6.2. Mangelverjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Abnahme der Ware.
6.3. Mängelbeseitigung
Bei berechtigten Mängelrügen haben die Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhafte Ware nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder die Mängelbeseitigung selbst vornehmen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen geltend machen.
6.4. Haftung und Schadensersatz
Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ferner haften wir für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In diesem Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
7. Pauschalierter Schadensersatz bei Kündigung
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.
10. Eigentums– und Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
11. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
1. Vertragspartner
Schrankhelden ist ein Franchisesystem. Vertragspartner des Auftraggebers ist jeweils der lokale Schrankhelden-Partner.
2. Grundsätzliches
Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten diese AGB nicht.
3. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber sämtliche in der Auftragserteilung angegebenen Pläne, Maße und Farben als richtig. Er istverpflichtet, die Pläne, Maße und Farben vor Auftragserteilung zu prüfen. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
4. Lieferung
4.1. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, die Corona-Pandemie, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer derVerzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers Schadensersatz statt der Leistung oder einen Verzugsschaden geltend zu machen, bleiben hiervon unberührt. Kann der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
4.2. Anlieferung
Der Auftraggeber sorgt für die Möglichkeit der Anlieferung direkt am Grundstück. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung. Die von uns zu liefernde Ware gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber das fertiggestellte Werk zum vereinbarten Liefertermin nicht abnimmt obwohl der Auftragnehmer einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert hat und das Ausbleiben der Abnahme nicht auf Gründen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Ware in Benutzung genommen hat.
5. Zahlungen
Der vereinbarte Preis versteht sich als Festpreis ohne Abzüge von Rabatten oder Skonti. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen. Die Aufrechnung ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
6. Mängel
6.1. Mangelrüge
Zumutbare Abweichungen bezüglich Farbe und wachstumsbedingter Maserungen insbesondere gegenüber nachbestellter Ware oder anderer Möbelstücke bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe) liegen und handelsüblich sind. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Besteller zumutbare Abweichungen von Abmessungen vorbehalten.Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Werden offensichtliche Mängel bei Abnahme nicht in Textform angezeigt, stehen dem Auftraggeber kein Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung zu.
6.2. Mangelverjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Abnahme der Ware.
6.3. Mängelbeseitigung
Bei berechtigten Mängelrügen haben die Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhafte Ware nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder die Mängelbeseitigung selbst vornehmen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen geltend machen.
6.4. Haftung und Schadensersatz
Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ferner haften wir für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In diesem Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
7. Pauschalierter Schadensersatz bei Kündigung
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.
10. Eigentums– und Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
11. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
1. Vertragspartner
Schrankhelden ist ein Franchisesystem. Vertragspartner des Auftraggebers ist jeweils der lokale Schrankhelden-Partner (Auftragnehmer).
2. Grundsätzliches
Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden.
3. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Der Auftrag gilt erst mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch beide Parteien als angenommen.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber sämtliche in der Auftragserteilung angegebenen Pläne, Maße und Farben als richtig. Er ist verpflichtet, die Pläne, Maße und Farben vor Auftragserteilung zu prüfen.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
4. Lieferung
4.1. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, die Corona-Pandemie, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Bei vom Auftragnehmer verschuldeten Verzug hat der Auftraggeber das Recht, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn der Auftragnehmer am Verzug ein Verschulden trifft, steht dem Auftragnehmer ein Schadenersatz zu.
Kann der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
4.2. Anlieferung
Der Auftraggeber sorgt für die Möglichkeit der Anlieferung direkt am Grundstück. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Schrankaufstellung ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Etwaige offensichtliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll protokolliert. Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat.
Die von uns zu liefernde Ware gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber das fertiggestellte Werk zum vereinbarten Liefertermin nicht abnimmt obwohl der Auftragnehmer einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert hat und das Ausbleiben der Abnahme nicht auf Gründen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat.
Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Ware in Benutzung genommen hat.
5. Zahlungen
Der vereinbarte Preis versteht sich als Festpreis ohne Abzüge von Rabatten oder Skonti.
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
Die Aufrechnung ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
6. Mängel
6.1. Mangelrüge
Zumutbare Abweichungen bezüglich Farbe und wachstumsbedingter Maserungen insbesondere gegenüber nachbestellter Ware oder anderer ergänzende Möbelstücke bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe) liegen und handelsüblich sind. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Besteller zumutbare Abweichungen von Abmessungen vorbehalten.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
6.2. Mangelverjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Abnahme der Ware.
6.3. Mängelbeseitigung
Bei berechtigten Mängelrügen haben die Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhafte Ware nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder die Mängelbeseitigung selbst vornehmen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen geltend machen.
7. Pauschalierter Schadensersatz bei Vertragsrücktritt
Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Werkvertrag aus wichtigem Grund zurück zu treten (wie z.B. bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögen), sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40 % des Nettorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
8. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.
10. Eigentums– und Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
11. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
12. Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Schrankhelden ist ein Franchisesystem. Vertragspartner des Auftraggebers ist jeweils der lokale Schrankhelden-Partner.
Weitere Informationen zu unserem Franchisesystem unter www.dieschrankhelden.de/franchise/